Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beihilfenverordnung NRW
BVO NRW§ 4c Psychoanalytisch begründete Verfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/4c#abs-1 (1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:
1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:
Einzelbehandlung
Gruppenbehandlung
im Regelfall
60 Sitzungen
60 Sitzungen
im Ausnahmefall
40 weitere Sitzungen
20 weitere Sitzungen
2. analytische Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:
Einzelbehandlung
Gruppenbehandlung
im Regelfall
160 Sitzungen
80 Sitzungen
im Ausnahmefall
140 weitere Sitzungen
70 weitere Sitzungen
3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben:
Einzelbehandlung
Gruppenbehandlung
im Regelfall
90 Sitzungen
60 Sitzungen
im Ausnahmefall
90 weitere Sitzungen
30 weitere Sitzungen
4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
Einzelbehandlung
Gruppenbehandlung
im Regelfall
70 Sitzungen
60 Sitzungen
im Ausnahmefall
80 weitere Sitzungen
30 weitere Sitzungen
Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach der überwiegend durchgeführten Behandlung. Überwiegt die Einzelbehandlung, so werden zwei als Gruppenbehandlung durchgeführte Sitzungen als eine Sitzung der Einzelbehandlung gewertet. Überwiegt die Gruppenbehandlung, so wird eine als Einzelbehandlung durchgeführte Sitzung als zwei Sitzungen der Gruppenbehandlung gewertet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/4c#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind Aufwendungen für eine Psychotherapie, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen wurde, zur Sicherung des Therapieerfolges auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres beihilfefähig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/4c#abs-3 (3) In besonderen Ausnahmefällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine über die in Absatz 1 Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/4c#abs-4 (4) Aufwendungen für Sitzungen, in die auf Grund einer durch Gutachten belegten medizinischen Notwendigkeit Bezugspersonen einbezogen werden, sind bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich beihilfefähig, wenn die zu therapierende Person das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, werden die Sitzungen, in die Bezugspersonen einbezogen werden, in voller Höhe auf die bewilligte Zahl der Sitzungen angerechnet. Satz 2 gilt nicht für die Behandlung von Personen mit einer geistigen Behinderung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/4c#abs-5 (5) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Aufwendungen für Leistungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags erbracht werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/4c#abs-6 (6) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.